Kostenübernahme Psychotherapie
Psychotherapeutische Behandlungen können über die Grundversicherung Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden (abzüglich der Jahresfranchise und des Selbstbehaltes). Hierzu ist eine ärztliche Überweisung notwendig (Anordnungsformular). Bitte beachten Sie die Konditionen Ihres persönlichen Krankenkassenmodells (z.B. Hausarztmodell, Callmedmodell). Teilweise werden Kosten durch die Invalidenversicherung oder die Unfallversicherung mitfinanziert.Anordnungsberechtigt sind gemäss Art. 11b Abs. 1 lit. a KLV Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin oder Ärztinnen und Ärzte mit interdisziplinärem Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin.
Handelt es sich um Leistungen zur Krisenintervention oder um Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation, darf psychologische Psychotherapie gemäss Art. 11b Abs. 1 lit. b KLV auch von Ärztinnen und Ärzten mit einem anderen Weiterbildungstitel angeordnet werden (z.B. mit dem Weiterbildungstitel «Praktischer Arzt»). Dabei können höchstens 10 Abklärungs- und Therapiestunden angeordnet werden.
Termine können bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin ohne Kostenfolge abgesagt werden. Bei kurzfristigeren Absagen wird bei Therapiesitzungen ein Sitzungstarif von 100 CHF in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden von den Krankenkassen nicht übernommen.